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Jugendarbeitsschutzgesetz

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Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Viele Schüler unter 18 Jahren beenden ihre Schulzeit und beginnen direkt im Anschluss ihre Berufstätigkeit. Das kann in Form einer Berufsausbildung sein oder auch den direkten Schritt ins Berufsleben bedeuten. In jedem Fall haben Betriebe, die Arbeitnehmer oder Azubis unter 18 Jahre beschäftigen, das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Warum es das Gesetz gibt und was es regelt, findest du hier.

Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Personen von 15 Jahren bis zur Volljährigkeit, die als Arbeitnehmer, als Azubis, als Praktikanten oder in ähnlichen Verhältnissen beschäftigt sind. Personen unter 15 Jahren gelten als Kinder und fallen unter die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV).

Warum gibt es das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, Jugendliche vor einer möglichen Überlastung durch Arbeit zu schützen. Außerdem soll das Gesetz gewährleisten, dass die Schulbildung nicht durch eine Berufstätigkeit leidet. Allgemein gilt, dass Jugendliche weniger belastbar sind als Erwachsene, weshalb sie in der Arbeitswelt nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden sollen.

Das Gesetz soll Minderjährige davor schützen, Arbeiten zu verrichten, die zu schwer, zu langwierig, gefährlich oder ungeeignet sind.

Was regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt unter anderem folgende Themen:

  • Dauer der Arbeitszeit (§ 8 JArbSchG)
  • Ruhepausen, Aufenthaltsräume (§ 11 JArbSchG)
  • Nachtruhe (§ 14 JArbSchG)
  • 5-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG) und
  • Wochenendarbeit

Arbeitszeit (§ 8 JArbSchG)

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen maximal 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten.

Ausnahme

Folgt ein Brückentag vor einem Wochenende, darf der minderjährige Arbeitnehmer innerhalb von 5 Wochen, die die freien Tage einschließen, Überstunden machen und diese am Brückentag abbummeln. Dabei gilt: Maximal 8,5 Stunden täglich arbeiten.

Pausenzeiten (§ 11 JArbSchG)

Jugendliche im Sinne des JArbSchG müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einhalten. Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit beträgt die Pause mindestens 60 Minuten. Die Pause darf aufgeteilt werden, muss aber jeweils mindestens 15 Minuten lang sein und darf frühestens eine Stunde nach Beginn der Arbeitszeit und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden.

Nachtruhe (§ 14 JArbSchG)

Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen nur in der Zeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr beschäftigt werden.

Ausnahmen

Für Jugendliche über 16 Jahren gelten Ausnahmen zur Nachtarbeit, zum Beispiel in der Landwirtschaft, Bäckereien und Konditoreien, im Gastgewerbe und in mehrschichtigen Betrieben.

5-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG) und Wochenendarbeit

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen maximal an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die freien Tage sollen hintereinander gewährt werden. Grundsätzlich dürfen Jugendliche nicht an Samstagen beschäftigt werden. Es gibt aber Ausnahmen, beispielsweise in der Landwirtschaft, in Pflegeeinrichtungen oder in offenen Verkaufsstellen. Wenn Jugendliche samstags arbeiten, müssen sie einen anderen Tag der Woche freibekommen. Außerdem müssen mindestens 2 Samstage im Monat arbeitsfrei sein (§ 16 JArbSchG). Bei Sonntagsarbeit müssen 2 Sonntage arbeitsfrei sein, außerdem soll jeder zweite Sonntag frei sein (§ 17 JArbSchG). An gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, es sei denn, es handelt sich um Branchen, in denen generell sonntags gearbeitet wird. Ohne Ausnahme sind der 24.12. und 31.12. nach 14 Uhr, der 25.12., der 01.01., der erste Osterfeiertag und der 01.05. für Jugendliche arbeitsfrei (§ 18 JArbSchG).

Generelle Ausnahmen aufgrund von Tarifverträgen

In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die sich auf einen Tarifvertrag bezieht, können unter anderem folgende Ausnahmen vereinbart sein:

  • Wenn die Arbeitszeit im Durchschnitt von 2 Monaten bei 40 Stunden liegt, darf die tägliche Arbeitszeit bis zu 9 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 44 Stunden vorübergehend verlängert werden. Ebenfalls möglich sind 5,5 Arbeitstage pro Woche vorübergehend regelbar.
  • Häufigere Samstagsarbeit, wenn dafür ein anderer Wochentag arbeitsfrei bleibt

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt minderjährige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildende und Praktikanten vor einer Überlastung, die durch Arbeit entstehen könnte. Die wichtigsten Regelungen des JArbSchG haben wir dir auf dieser Seite aufgeführt. Das vollständige Gesetz kannst du hier einsehen: https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/

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Bildnachweis: „Azubi mit Uhr in der Hand" © Vasilenko Dmitriy - stock.adobe.com