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Mindestausbildungsvergütung 2026: So viel Geld steht Azubis gesetzlich zu

Was ist die Mindestausbildungsvergütung?

Die Mindestausbildungsvergütung (MiAV) ist eine gesetzliche Regelung, die seit 2020 für alle dualen Ausbildungsberufe gilt. Sie setzt eine untere Grenze für die monatliche Ausbildungsvergütung fest, um sicherzustellen, dass alle Auszubildenden eine angemessene Bezahlung in der Ausbildung erhalten. Damit soll verhindert werden, dass du als Azubi finanziell ausgebeutet wirst und dir eine wirtschaftliche Grundlage für deine Ausbildungszeit gegeben werden.

Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026?

Im Jahr 2026 sieht die Mindestausbildungsvergütung im Monat wie folgt aus:

  • im ersten Ausbildungsjahr: mindestens 724 Euro
  • im zweiten Ausbildungsjahr: mindestens 854 Euro
  • im dritten Ausbildungsjahr: mindestens 977 Euro
  • im vierten Ausbildungsjahr: mindestens 1.014 Euro

Gegenüber 2025 steigt der Satz im ersten Jahr damit um rund 6,2 Prozent. Die Höhe wird nicht frei festgelegt, sondern nach festen Regeln angepasst. Die Grundlage ist dabei die Entwicklung der durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen der vergangenen Jahre.

Gesetzliche Grundlage der Mindestausbildungsvergütung

Die gesetzliche Grundlage der Mindestausbildungsvergütung steht im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dort regelt § 17, dass Auszubildende eine Mindestvergütung bekommen müssen. Für die ersten Jahre war die genaue Höhe direkt im Gesetz festgelegt. Seit 2024 wird sie jedes Jahr neu berechnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Zuständig für die Fortschreibung ist heute das BIBB. Für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr gelten feste Aufschläge auf den Betrag aus dem ersten Ausbildungsjahr.

Für wen gilt die Mindestausbildungsvergütung?

Die Mindestausbildungsvergütung gilt für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen. Darunter fallen die Berufe, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelt sind. Entscheidend ist auch der Starttermin. Die Regeln gelten für Ausbildungsverhältnisse, die ab 2020 begonnen haben. Für 2026 zählen also alle Verträge mit Ausbildungsstart im Jahr 2026.

Welche Ausnahmen gibt es bei der Mindestausbildungsvergütung?

Es gibt einige Ausnahmen bei der Mindestausbildungsvergütung. Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können trotz der gesetzlichen MiAV die tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen, selbst wenn diese unterhalb der vorgeschriebenen Minimalsätze liegen.

Ist ein Betrieb nicht tarifgebunden, darf die Vergütung die branchen- oder regionsbezogenen Tarifvergütungen nur um maximal 20 % unterschreiten. Diese Regelungen sorgen dafür, dass individuelle Branchenbedürfnisse berücksichtigt werden, während eine grundlegende Vergütung gesichert bleibt.

Mindestausbildungsvergütung 2026 und Tarifvertrag

Beim Thema Tarifvertrag gelten eigene Regeln, was die Mindestausbildungsvergütung angeht. Hier ein Überblick:

  • In tarifgebundenen Betrieben gilt zuerst der Tarifvertrag.
  • Die Vergütung kann dort höher ausfallen.
  • Sie kann in bestimmten Fällen aber auch unter der gesetzlichen Untergrenze liegen.
  • Nicht tarifgebundene Betriebe müssen die gesetzliche Mindestvergütung einhalten.

Für nicht tarifgebundene Betriebe gibt es noch eine weitere Grenze. Ihre Vergütung darf die branchen- und ortsübliche tarifliche Vergütung höchstens um 20 Prozent unterschreiten. So wird verhindert, dass Azubis deutlich schlechter bezahlt werden als in vergleichbaren Betrieben der gleichen Region.

Mindestausbildungsvergütung 2026: Was gilt bei Ausbildungsstart vor 2026?

Bei der Mindestausbildungsvergütung zählt immer das Jahr, in dem die Ausbildung beginnt. Wenn du schon vor 2026 gestartet bist, bekommst du also nicht automatisch die neuen Sätze aus 2026. Für die gesamte Ausbildungszeit bleibt grundsätzlich die Vergütung maßgeblich, die zum Start des Vertrags galt.

Bestehende Verträge werden in der Regel nicht rückwirkend angepasst. Das ist wichtig für Azubis, die 2025 oder früher begonnen haben. Sie können nur dann mehr Geld bekommen, wenn ein Tarifvertrag, eine Vertragsänderung oder eine freiwillige Erhöhung greift.

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Bildnachweis: „Mindestausbildungsvergütung - Azubi aus dem Handwerk“ ©pressmaster - stock.adobe.com