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Ausbildungsvertrag

Du bist in der glücklichen Lage und hast eine Lehrstelle gefunden. Glückwunsch! Wie geht es weiter? Was musst du wissen und was solltest du beachten?

Wie bei allen wichtigen Dingen im Leben – z. B. Autokauf, Versicherungen, Mieten – muss ein Vertrag geschlossen werden, damit die Pflichten und Rechte der Vertragspartner klar definiert und rechtlich gesichert sind. In deinem Fall muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden.

Wer unterschreibt den Ausbildungsvertrag?

Den Ausbildungsvertrag müssen du als Azubi und dein zukünftiger Betrieb als Ausbilder spätestens vor Beginn der Ausbildung unterschreiben. Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das bestimmt § 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Wenn du noch minderjährig, also noch nicht 18 Jahre alt bist, müssen auch die Erziehungsberechtigten, das sind in der Regel deine Eltern, den Ausbildungsvertrag unterschreiben.

Eintragung in das Verzeichnis der zuständigen Kammer

Nachdem alle Beteiligten unterschrieben haben, schickt dein zukünftiger Ausbildungsbetrieb den Ausbildungsvertrag an die zuständige Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer). Dort wird geprüft, ob er den gesetzlichen Anforderungen und Regelungen entspricht.

Anschließend wird er in einem Verzeichnis registriert, abgestempelt und an deinen Ausbildungsbetrieb zurückgeschickt. Du erhältst von deinem Ausbilder den abgestempelten Vertrag zurück. Damit ist für dich sichergestellt, dass dein Vertrag geprüft ist, dein Betrieb für die Ausbildung geeignet ist und die Durchführung deiner Ausbildung von der zuständigen Kammer kontrolliert wird.

Was steht im Ausbildungsvertrag?

Was im Ausbildungsvertrag stehen muss, wird vom Berufsbildungsgesetz (BBiG, §11) ganz genau vorgeschrieben:

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Ausbildungsvertrag – Nichtige Vereinbarungen

In deinem Ausbildungsvertrag dürfen keine Vereinbarungen stehen, die

  • dich nach Beendigung deiner Ausbildung verpflichten, in deinem Ausbildungsbetrieb weiter zu arbeiten.
  • dir verbieten, deinen erlernten Beruf ganz oder eingeschränkt (z.B. bei der Konkurrenz) auszuüben.
  • von dir eine Zahlung als Entschädigung für die Berufsausbildung fordern.
  • dich zur Zahlung von Vertragsstrafen verpflichten (z.B. wenn du die Ausbildung nicht antrittst oder dein Ausbildungsverhältnis kündigst).
  • Schadensersatzansprüche ausschließen oder beschränken sowie Pauschbeträge vorsehen.

§ 12 Berufsbildungsgesetz bestimmt solche Vereinbarungen als nichtig, d.h. sollten sie in deinem Ausbildungsvertrag aufgeführt sein, dann sind sie nicht gültig.

Ärztliche Untersuchungen bei Minderjährigen

Wenn du noch minderjährig bist, dann schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz vor, dass dein Ausbildungsbetrieb nur mit deiner Ausbildung beginnen darf, wenn ihm von deinem Arzt eine Bescheinigung über eine Erstuntersuchung vorliegt.

Diese Bescheinigung darf zu Beginn der Ausbildung nicht älter als 14 Monate sein. Mit dieser Untersuchung soll verhindert werden, dass dir die Art der Beschäftigung gesundheitlich schaden könnte.

Innerhalb der letzten 3 Monate des ersten Ausbildungsjahres musst du, wenn du noch nicht 18 bist, zu einer Nachuntersuchung gehen und anschließend deinem Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung deines Arztes vorlegen. Dadurch soll festgestellt werden, ob durch die Beschäftigung gesundheitliche Schäden bei dir aufgetreten sind. Kosten für die Untersuchungen entstehen für dich nicht. Du hast freie Arztwahl.

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