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Steuern in der Ausbildung

Die Ausbildungsvergütung, die in deinem Ausbildungsvertrag steht, ist der Brutto-Betrag. Davon musst du unter Umständen Steuern zahlen und Sozialabgaben entrichten. Was dann letztendlich auf deinem Konto landet ist das Netto-Gehalt, das nach dem Abzug von Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt.

Steuern in der Ausbildung, die deine Ausbildungsvergütung mindern können, sind Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Aber erst wenn du im Monat mehr als ca. 1.335 Euro (in Steuerklasse I; Stand 2024) verdienst, musst du Steuern in der Ausbildung zahlen. Eine Ausnahme bildet Steuerklasse VI (siehe unten „Steuerklassen“). Da dieser Betrag an der oberen Grenze der gezahlten Ausbildungsvergütungen liegt, müssen die meisten Azubis – zumindest im ersten Ausbildungsjahr – keine Steuern in ihrer Ausbildung zahlen.

Steuern können allerdings trotzdem anfallen, wenn du noch zusätzliche Leistungen wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder vermögenswirksame Leistungen bekommst. Addiere deine 12 monatlichen Brutto-Ausbildungsvergütungen plus die zusätzlichen Leistungen. Wenn diese Summe im Jahr den Betrag von 11.604 Euro (Stand 2024) übersteigt, musst du Steuern in deiner Ausbildung zahlen. Diese jährliche Grenze kann sich aber von Jahr zu Jahr etwas verändern.

Wenn du im Internet zum Beispiel „Brutto-Netto-Gehaltsrechner“ suchst, findest du Links, unter denen du deine eventuelle Steuerbelastung – und auch die Höhe deiner Sozialabgaben – ausrechnen lassen kannst. Achte immer darauf, dass der Anbieter seriös ist.

Lohnsteuer

Wenn Lohnsteuer anfällt, dann führt dein Ausbildungsbetrieb sie für dich an das Finanzamt ab. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach deiner Steuerklasse (siehe unten). In der Regel wirst du Steuerklasse I haben, das heißt, du bist ledig und hast kein Kind. Dann sind für dich ca. 1.335 Euro monatlich steuerfrei.

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Solidaritätszuschlag

  • Dieser Zuschlag beträgt 5,5 % von der zu zahlenden Lohnsteuer (nicht von deiner Ausbildungsvergütung). Wenn du keine Lohnsteuer in der Ausbildung zahlst, fällt auch kein Solidaritätszuschlag an.
  • Außerdem wird ein Solidaritätszuschlag erst erhoben, wenn du im Jahr über 972 Euro Lohnsteuer zahlen musst. Das ist bei Steuerklasse I erst der Fall, wenn du etwa 16.900 Euro jährlich verdienst, das wären rund 1.400 Euro im Monat. Und selbst dann sind es nicht gleich 5,5 %, da der Zuschlag erst langsam ansteigt.

Achtung: Der Solidaritätszuschlag wird ab 1.1.2021 größtenteils abgeschafft. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 Euro ist zukünftig kein Soli mehr fällig.

Kirchensteuer

  • Wenn du einer Konfession angehörst, also z. B. katholisch oder evangelisch bist, musst du Kirchensteuer zahlen, die dein Ausbildungsbetrieb zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abführt.
  • In Bayern und Baden-Württemberg zahlst du 8 % von deiner Lohnsteuer (nicht von deiner Ausbildungsvergütung) als Kirchensteuer, in den restlichen Bundesländern sind es 9 %. Bist du konfessionslos, z. B. weil du aus der Kirche ausgetreten bist, zahlst du keine Kirchensteuer.

Lohnsteuerkarte

Seit dem Jahr 2013 gibt es die klassische Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr. Ersetzt wurde sie durch das sogenannte ELStAM-Verfahren, das alle wichtigen Angaben elektronisch erfasst. Das bedeutet, dass du keine Lohnsteuerkarte mehr bei deinem Arbeitgeber vorlegen musst, da dein Arbeitgeber die Angaben direkt von der Finanzverwaltung erhält. Der Arbeitgeber braucht nur einmalig deine steuerliche Identifikationsnummer, dein Geburtsdatum und deine Religionszugehörigkeit (wegen der Kirchensteuer). Die Identifikationsnummer wurde im Jahr 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern an jeden steuerlich erfassten Bürger in Deutschland versendet und gilt lebenslang. Solltest du deine Identifikationsnummer nicht wissen oder verlegt haben, kannst du sie beim Bundeszentralamt für Steuern online anfragen.

Steuerklassen

  • Die unterschiedlichen Lohnsteuerklassen bestimmen die Höhe der Steuerschuld. Ledige werden steuerlich anders behandelt als Verheiratete. Unterschiede gibt es auch, wenn man geschieden oder alleinerziehend ist.
  • Für dich wird in der Regel die Steuerklasse I gelten. Diese Steuerklasse haben alle Ledigen und Geschiedenen, wenn sie kein Kind haben.
  • Solltest du schon verheiratet sein, dann kämen die Steuerklassen III, IV oder V in Frage. Die Steuerklasse VI hättest du, wenn du einen weiteren Job hast. Darüber musst du aber deinen Ausbildungsbetrieb informieren. Steuerklasse VI bedeutet übrigens auch, dass du schon ab dem ersten Euro den du verdienst Steuern zahlen musst. Die 1.335 € - Regelung gilt hier also nicht.

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